Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) sowie Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Versorgungsforschung mittels Registerforschung. Im Einzelnen wird der Satzungszweck verwirklicht durch: - Erhebung und wissenschaftliche Auswertung kumulierter Patientendaten zwecks Etablierung eines zentralen Datenregisters für operative und nicht operative Behandlungen in Gelenken und Extremitäten in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg; - kostenfreie Nutzungsüberlassung des zentralen Datenregisters an Ärzte, Praxen und Kliniken zur langfristigen Ermittlung und Sicherstellung der Ergebnisqualität orthopädischer und unfallchirurgischer Behandlungen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg.
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