Betrieb der Notfallrettung gem. § 1 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg (RDG) in seiner jeweils gültigen Fassung sowie des Krankentransportes gem. § 1 Abs. 3 des RDG einschließlich des Betriebs der Rettungsleitstelle gem. § 6 RDG sowie die Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz. Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Gegenstand des Krankentransportes ist es, kranken, verletzten oder sonstigen hilfebedürftigen Personen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Gegenstand der Rettungsleitstelle ist die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich.
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