(1) A) die Förderung der Wohlfahrtspflege insbesondere durch a) die soziale Wiedereingliederung schwer integrierbarer arbeitsloser und hilfebedürftiger Personen, insbesondere Jugendlicher, in das Berufsleben; b) die Verbesserung individueller, familiärer und sozialer Lebensbedingungen für behinderte und nicht behinderte Menschen mit den Mitteln der allgemeinen Wohlfahrtspflege; c) die Förderung und Durchführung präventiver Maßnahmen für Menschen mit gesundheitlicher oder sozialer Gefährdung; d) die Förderung des Gesundheitsdienstes; e) die Förderung weiterer gemeinnütziger Zwecke in Sozialwesen; B) die Förderung von Bildung und Erziehung u.a. durch a) die Förderung der Gesundheitserziehung; b) die Förderung der Umwelterziehung c) Förderung der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. (2) Im Rahmen der Verwirklichung des Gesellschaftszweckes liegen insbesondere: A) im Bereich der Wohlfahrtspflege a) die berufliche Qualifizierung und die vorübergehende sozialbetreute Beschäftigung der in Abs. 1a) genannten Personen mit dem Ziel, die Vermittlungschancen in Dauerarbeitsplätze zu verbessern; b) die Integration behinderter Menschen in das gesellschaftliche Leben; c) die krankengymnastische Frühförderung und vergleichbare therapeutische Maßnahmen; d) die Pflege und Betreuung älterer Menschen sowie die Vorbeugung von altersbedingten Krankheitsbildern; e) Hilfestellung durch intensive sozial- und arbeitspädagogische Betreuung; f) die Erbringung von Dienstleistungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck der Gesellschaft gemäß Abs. (1) stehen; B) im Bereich der Bildung und Erziehung durch a) den Betrieb des DRK-Bildungswerkes und/oder einer DRK-Bildungsstätte Umwelt und Gesundheit (BUG); b) die Beratung und Bildung auch in externen Einrichtungen; c) den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere von Kindertagesstätten sowie den Aufbau und die Durchführung von Betreuungsangeboten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit und ohne Handicap sowie mit Migrationshintergrund innerhalb und außerhalb von Schulen. (3) Teilweise können Mittel zur Förerung gemeinnütziger Projekte des DRK-Kreisverbandes Borken e.V. und seiner Untergliederungen bzw. gemeinnützigen Tochtergesellschaften weitergeleitet werden. (4) Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Interesse der Gesellschaft liegen und den Gesellschaftszweck fördern.
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Sozialwesen
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