Betrieb von Bankgeschäften, mit Ausnahme der Tätigkeit als zentraler Gegenpartei (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 12 Kreditwesengesetz (KWG)), und das Erbringen von Finanz- und sonstigen Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann diesen Unternehmensgegenstand selbst, durch verbundene Unternehmen und Beteiligungsunternehmen oder durch den Abschluss von Unternehmens- und Kooperationsverträgen verwirklichen. Der Geschäftsbetrieb umfasst auch das Pfandbriefgeschäft nach dem Pfandbriefgesetz.
Banken und Sparkassen
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