Förderung der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und der internationalen Bildungsarbeit. Die Gesellschaft unterstützt die Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele. Sie prüft, plant und führt ihre Vorhaben eigenverantwortlich, effizient, wirksam und partnerorientiert durch und entwickelt durchführungsnahe Methoden. Zur Förderung dieses Zwecks kann die Gesellschaft insbesondere im Auftrag der Bundesregierung Maßnahmen im Bereich der staatlichen Technischen Entwicklungszusammenarbeit durchführen; im Auftrag oder im Wege von Zuwendungen der Bundesregierung die internationale Bildungsarbeit fördern; als gemäß § 2 EhfG anerkannter Träger des Entwicklungsdienstes im Auftrag oder im Wege von Zuwendungen der Bundesregierung Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer entsenden; mit Zustimmung der Bundesregierung Aufträge anderer Auftraggeber durchführen, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft nicht gefährdet wird; und mit Zustimmung der Bundesregierung aus eigenen Mitteln sowie Zuschüssen finanzierte Maßnahmen durchführen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft im Auftrag der Bundesregierung Maßnahmen der sonstigen internationalen Zusammenarbeit durchführen. Die Gesellschaft beschafft in diesem Rahmen auch Mittel zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Inländischen Körperschaften darf sie Mittel nur zuwenden, wenn diese Körperschaften selbst steuerbegünstigt sind.
Öffentliche Sicherheit
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