1. Finanzdienstleistungen folgender Art und folgenden Umfanges: Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Nr. 1, 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in den Grenzen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG. Dies bedeutet im Einzelnen: die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen und für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), zwischen Kunden und a) einem Institut, b) einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, c) einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder d) einer ausländischen Investmentgesellschaft, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder an Teilen von Kunden zu verschaffen; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes. 2. Versicherungsvermittlung 3. Immobilien- und Immobilienfondsvermittlung 4. Unternehmensberatung.
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