Besteht in der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Entwicklung und Bildung im Bereich Erneuerbarer Energien, Energiespeicherung und Energieeffizienz. Der Zweck der Gesellschaft in operativer Sicht soll insbesondere verwirklicht werden mittels a) Vergabe von zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen an Forschungsgruppen der entsprechenden Fachrichtungen in öffentlichen Forschungseinrichtungen und Universitäten, sowie als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen, b) Sachbeihilfe für Personen mit abgeschlossener wirtschaftlicher Ausbildung an deutschen Forschungseinrichtungen, Universitäten und als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen für die Durchführung eines einzelnen, thematisch und zeitlich begrenzten Forschungsvorhabens, c) Vergabe von Stipendien für qualifizierte Studenten der entsprechenden Fachrichtungen zur Durchführung von Master- und Diplomarbeiten oder zur Promotion an geeigneten Ausbildungsstätten, d) Vergabe von Stipendien an wissenschaftliches Personal zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in öffentlichen Forschungseinrichtungen und Universitäten, sowie als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen, e) Ausschreibung von Programmen, Vergabe von Forschungsaufträgen und Durchführung eigener Forschungsvorhaben, f) Darstellung der Wissenschaften in der Öffentlichkeit durch Veranstaltungen und Publikationen, g) Vergabe von Förderpreisen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung zweckgebunden als zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen oder ebensolche Bürgschaft erfolgen. Der Gesellschaft steht es frei, bei der Verwirklichung ihres Zweckes nur einen Teil der aufgezählten Maßnahmen wahrzunehmen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Insbesondere sind die unter § 2 Abs. 5 (a) und (b) genannten natürlichen Personen als Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO anzusehen und nur als solche förderungsberechtigt. Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der im Absatz (5) genannten Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1-3 AO vornehmen. Soweit die Gesellschaft als Mittelsbeschaffungskörperschaft i. S. d. § 58 Nr. 1 AO tätig ist, wird sie diesen Zweck dadurch verwirklichen, dass sie Mittel beschafft und diese an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weiterleitet.
Energieversorgung
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