Gründung und der Betrieb eines Zahnmedizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen zahnärztlichen und nichtzahnärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und nicht zahnärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer (zahn)ärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierten Versorgung, erweitert. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte wahrzunehmen, die mit dem in Abs. 1 beschriebenen Unternehmenszweck in Zusammenhang stehen. Sie darf sich an anderen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen und Zweigniederlassungen nach den Regeln des Vertrags(zahn)arztrechts errichten.
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