Verwaltung von folgenden inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung): -Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 192 ff. KAGB; - Gemischte Investmentvermögens gemäß §§ 218 f. KAGB; - Sonstige Investmentvermögen gemäß §§ 220 ff. KAGB; und - Offene inländische Spezail-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche ausschließlich in die in § 284 Abs. 1 und 2 KAGB mit Ausnahme der in § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. e), f) und h) KAGB genannten Verögensgegenständen investieren, soweit es sich nicht um offene inländische Spezial-AIF in der Form von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB handelt. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-OGAW, EU-AIF und ausländische AIF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für inländische Investmentvermögen entsprechen. Zum Gegenstand der Gesellschaft gehören außerdem folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des KAGB: - die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung); - die Anlagenberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG; - Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen; - die Abgabe einer Zusage dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen und bei Beendigung der Verwaltung von in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG angelegter Vermögen mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an de Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage); - sonstige Tätigkeiten, die mit in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, die zur Anlage Ihres eigenen Vermögens erforderlichen Geschäfte zu betreiben und unselbständige Zweigstellen zu errichten.
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