Erbringung von Vertriebsunterstützungsdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Luxembuerger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW), insbesondere Vertriebsunterstützung für Anteile von EU-OGAW im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches im geographischen Raum der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Ländern. Ausdrücklich ausgeschlossen sind jegliche Tätigkeiten, die als "Vertrieb" im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs oder als Anlagevermittlung, Anlageberatung, Platzierungseschäft oder Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Kreditwesengesetz gelten, sowie jegliche sonstige Tätigkeiten, die eine Erlaubnispflicht nach dem Kapitalanlagegesetzbuch oder dem Kreditwesengesetz begründen würden.
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