Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere vorgeschriebene Pflichtprüfungen von Gesellschaften, freiwillige Prüfungen, Steuerberatung, Beratung wirtschaftlicher Unternehmen, Beratung in allen betriebswirtschaftlichen Fragen, Übernahme von Treuhandgeschäften. Allgemeine Vertretungsregel.
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