Treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens bei Warenlieferungen und Dienstleistungen - soweit dazu keine besondere Erlaubnis, z. B. nach § 1 KWG, erforderlich ist - zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verkäufer und Käufer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer durch sicheres Bezahlen auf ein Treuhandkonto zur Vermeidung uneinbringlicher Außenstände und zum Schutz vor der Insolvenz des Vertragspartners.
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