Entwicklung, Bereitstellung und Durchführung von Angeboten im Rahmen der Jugendhilfe auf Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VII). Hierbei kommen grundsätzlich ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfs- und Förderangebote in Betracht. Art und Umfang der Angebote werden partnerschaftlich in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Jugendämtern als öffentlichem Träger der Jugendhilfe entwickelt, bereitgestellt und durchgeführt. Besondere Berücksichtigung findet dabei der Gedanke der am Bedarf des Einzelfalls orientierten Hilfe- und Förderungsmöglichkeiten, wie er im Sinne einer geeigneten und notwendigen Hilfe in § 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorgesehen ist.
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Sozialwesen
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