Bauträgergeschäft im Sinne des § 34c der Gewerbeordnung, also der Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume, die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss oder der Nachweis solcher Verträge sowie die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung, wobei die Gesellschaft Vermögenswerte von Erwer-bern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden darf und die Durchführung von Bauvorhaben in konventioneller und Fertigbauweise, die Einbringung von Baubetreuungsleistun-gen, die Vermittlung und Verwaltung von Immobilien sowie die Projektentwicklung für Wohnbauten und Immobilien. Gegenstand ist auch die Tätigkeit als Baubetreuer, der im fremden Namen für fremde Rechnung Bauvorhaben wirtschaftlich vorbereitet. Ausgenommen ist jedoch der Abschluss von Darlehensverträgen, einschließlich der Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss oder der Nachweis solcher Verträge. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, andere Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
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