Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter gem. § 34c Gewerbeordnung. Hierzu gehören die WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung. Zusätzlich können Hausmeistertätigkeiten übernommen werden (keine aufsichtführenden und pflegerischen Aufgaben), ferner einfache Instandsetzungsarbeiten, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen.
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