1. die Vermittlung von Versicherungen und von Darlehen inländischer, konzessionierter Kreditinstitute;2. die Anlage- und Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), und zwar ausschließlich von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) und ausländischen Investmentanteilen, welche nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. für lizensierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen;3. die Gesellschaft kann sich auf allen verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens irgendwie im Zusammenhang stehen und keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bedürfen.
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