Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 StBerG, insbesondere, die Auftraggeber in Steuersachen zu beraten und zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Gegenstand des Unternehmens sind weiterhin die sich aus § 57 Abs. 3 StBerG ergebenden, mit dem Berufe eines Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten, insbesondere Treuhandaufgaben (z.B. Verwaltung fremder Vermögenswerte, Betreuung von Kreditsicherheiten, Halten von Gesellschaftsanteilen, Ausübung von Gesellschaftsrechten) wahrzunehmen. Tätigkeiten, die mit dem Berufe eines Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG. wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist im Rahmen des gesetzlich und berufsrechtlich Zulässigen berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen oder solche zu übernehmen; sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die gesetzlichen und berufsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
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