Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO. Der Satzungszweck der Förderung der Wissenschaft und Forschung wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Durchführung von medizinischer Forschung und der Analyse von Gesundheitsdaten. Zu diesem Zweck kann die Körperschaft auch eine IT-Infrastruktur zur Verwaltung und Anlayse von Gesundheitsdaten entwickeln und betreiben, die insbesondere durch Anwendung von Algorithmen der Erforschung von Krankheiten und ihrer Verläufe sowie der Auswertung von Behandlungsmethoden dienen soll. Der Satzungszweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens wird insbesondere durch die daten- und softwarebasierte Erhebung von Gesundheitsdaten sowie die Verbreitung von Informationen, Auswertungen und Verhaltensvorschlägen im Gesundheitsbereich gegenüber der Bevölkerung, auch in Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, Ärzten und ihren Dienstleistern verwirklicht.
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