1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft (§ 52 AO) ist die Förderung a) der Altenhilfe, b) der Behindertenhilfe, c) des öffentlichen Gesundheitswesens, d) der Unterstützung hilfebedürftiger Personen. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines Alten- und Pflegeheims, von Tagespflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen des betreuten Wohnens. 3. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte betreiben und Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fordern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen. Die Gesellschaft darf ihre Arbeitskräfte gemäß § 58 Nr. 4 AO anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen. 4. Die Zwecke werden insgesamt verfolgt. Eine bestimmte Rangfolge zwischen ihnen besteht nicht. Es können auch nur jeweils einzelne Zwecke nach Wahl der Gesellschafterversammlung gefordert werden.
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