Förderung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 52 AO, Nr. 10), die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO, Nr. 1). Der Zweck der Gesellschaft, als Einrichtung der Wohlfahrtspflege, wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von betreuten Reisen mit körperlich, geistig oder seelisch behinderten Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht eigenständig verreisen können, sowie im Einzelfall interessierten oder diesem Personenkreis nahe stehenden Personen inkl. aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die Durchführung der Reisen dient notleidenden Menschen, zur Erhaltung der Gesundheit durch die Möglichkeit der Teilnahme an einem Erholungsurlaub. Weiterhin wird behinderten Menschen ermöglicht, Kontakt mit anderen Kulturkreisen zu erhalten (§ 66 AO). 4.
Sozialwesen
Reiseveranstalter
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