Alle gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 2 WPO in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO und einer Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere a) die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen wirtschaftlicher Unternehmen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, b) die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, c) die Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten von Auftraggebern d) die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen wegen Steuerordnungswidrigkeiten, e) die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung, f) die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Wahrung fremder Interessen, und g) die treuhänderische Verwaltung. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers oder des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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