(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Körperschaft sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des Sport sowie die Förderung von Kunst und Kultur. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung des Parkgeländes der ehemaligen Bundesgartenschau Cottbus 1995. Hierzu zählen die Parkpflege und -entwicklung im Sinne des Umwelt- und Landschaftsschutzes für die Allgemeinheit sowie die Organisation und Durchführung von Kultur-und Sportveranstaltungen im Parkbereich. Dazu gehören u.a. der jährliche Tag der Vereine, die Spreeauennacht, die Pyromasters, diverse Konzerte, sowie der Duathlon und Triathlon. Eine langfristige Nutzung der Anlagen steht in jedem Fall im Vordergrund. Zum Parkgelände der ehemaligen Bundesgartenschau 1995 Cottbus zählt das Umwelt- zentrum Cottbus. Das Umweltzentrum Cottbus soll -der Umweltbildung und umwelttechnischen Weiterbildung dienen, -Organisationen, Vereinen, Verbänden, Initiativen, Behörden und Unternehmen, die im Umwelt -und Naturschutz tätig sind, Informationsaustausch und -beschaffung ermöglichen und für Veranstaltungen verfügbar sein, -die Integration Behinderter in die Umwelt- und Naturschutzarbeit unterstützen, -Bürgerberatung und Öffentlichkeitsarbeit für Umwelt- und Naturschutz leisten sowie -Umwelt- und Naturschutzinformationen dokumentieren. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Unternehmensgegenstand unmittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird, der Unternehmensgegenstand durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist, die Betätigung des Unternehmens nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Stadt Cottbus steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist. Für den Fall der Gründung oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittelbaren Beteiligung ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96 Abs.1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall des § 96 Abs.3 BbgKVerf gegeben ist. (5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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