Vorbereitung der Gesellschaft auf die künftige Erbringung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen und sonstigen Dienstleistungen. Daneben umfasst der Geschäftsgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens. Bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 KWG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird die Gesellschaft keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen i.S. von § 1 Abs. 1 und Abs. 1a) KWG, keine Verwaltung von Investmentvermögen i.S. von § 17 Abs. 1 KAGB, keine Dienstleistungen gem. §§ 34c und 34f Gewerbeordnung sowie keine Rechtsberatung i.S. des § 2 RDG erbringen.
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