A) die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), b) die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO). (2) Der Zweck "Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge" wird insbesondere verwirklicht durch: - der Betrieb von Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften sowie die Erbringung von Hilfeleistungen bei der Integration und von sozialer Betreuung durch fachkundiges Personal. Der Zweck "Förderung des Wohlfahrtswesens" wird insbesondere verwirklicht durch: - die Einrichtung und den Betrieb von Kleiderstuben und Möbellagern zur Abgabe von Kleidern und Möbeln an hilfsbedürftige Personen, - den Betrieb von Mahlzeitendiensten für hilfsbedürftige Personen und - die Übernahme der sanitätsdienstlichen Betreuung in den Einrichtungen durch fachkundiges Personal.
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