Betrieb einer überbetrieblichen Unterstützungskasse, die es den Trägerunternehmen ermöglicht, Maßnahmen der betrieblichen Alters- Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung über die Gesellschaft durchzuführen und die auf der Grundlage dieses Gesellschaftsvertrages und der jeweiligen Leistungspläne einmalige, wiederholte oder laufende, stets aber freiwillige Versorgungsleistungen an Zugehörige, frühere Zugehörige, Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer; deren Angehörige (Begünstigte) erbringt. Als Begünstigte gelten auch die Unternehmer selbst und Personen, die zum Trägerunternehmen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im Sinne der steuerlichen Vorschriften stehen bzw. gestanden haben; deren Angehörige. Im Falle der Durchführung eines Versorgungsausgleichs erstreckt sich der Gegenstand der Gesellschaft auch auf die Versorgung des ehemligen Ehegatten oder Lebenspartners i.S.d. LPartG des Begünstigten. Trägerunternehmen sind Arbeitgeber, die Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung über die Gesellschaft durchführen. Der Kreis der Personen, denen das Trägerunternehmen Versorgungsleistungen über die Gesellschaft zusagt (Versorgungsbegünstigte), wird im jeweiligen Leistungsplan konkret festgelegt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft verfolgt keine Gewinnerzielungabsicht.
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Sozialwesen
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