Vermittlung von Versicherungen und Beteiligungen an Investmentfonds, die Regulierung von Schadensfällen, die Finanzberatung und das Finanzmanagement im Bereich der Versicherungen, die Vermittlung von Hypotheken- und Darlehen sowie die Immobilienvermittlung. Die in Abs. 1 genannte Vermittlung von Hypotheken- und Darlehen wird ausschließlich zwischen Kunden und - einem Kredit - oder Finanzdienstleistungsinstitut, - einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, - einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder - einer ausländischen Investmentgesellschaft betrieben, wobei sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken und das Unternehmen nicht befugt ist, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG).
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