Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und ausländischen Investmentanteilen (die nach dem Auslandinvestment - Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut nach § 1 Abs. 1b KWG - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute -, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen oder einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt oder nachgewiesen werden; keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1-4 KWG erbracht und keine Befugnis besteht, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen), sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anlieger verwaltet werden (soweit es sich dabei nicht um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG handelt), öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapital- oder Kommanditgesellschaft (soweit es sich dabei nicht um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG handelt).
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