Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere die Beratung und Vertretung von Auftraggebern in Steuersachen sowie Hilfeleistung bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf sich an Gesellschaften ähnlicher Art beteiligen oder gleichartige Unternehmen erwerben. Weiterhin darf sie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 34 StBerG). Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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