Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen, Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind, sowie von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, und von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, ferner die Vermögens- und Finanzanalyse, die Beratung im Bereich der Finanzierung und der Finanzanlagen, die Vermittlung von Versicherungen, sowie die Beratung im Bereich der Altersversorgung. Ausgenommen vom Unternehmensgegenstand sind Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist.
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