(1) Die Gesellschaft verfolgt in Erfüllung caritativer Aufgaben der katholischen Kirche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Die Gesellschaft kann darüber hinaus auch andere Körperschaften, die als steuerbegünstigten Zweck die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugend- und Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens, der Erziehung und Volks- und Berufsbildung sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen zum Gegenstand des Unternehmens haben, fördern (Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO in der aktuell geltenden Fassung). (3) Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch - differenzierte Wohnangebote für Erwachsene mit Behinderungen und Jugendliche, orientiert an den gesetzlichen Rahmenbedingungen und den gesellschaftlichen Anforderungen der Inklusion; - den Betrieb einer Tagesförderstätte; - Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung - weitere Dienste, die dem Zweck i.S.d. Absatz (2) dienen. (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern; insbesondere darf die Gesellschaft gleichgerichtete Unternehmen errichten, erwerben und / oder sich an ihnen beteiligen. Soweit die Gesellschaft ihre Ziele nicht selbst verfolgt, kann sie sich zur Zweckerfüllung einer Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 S. 2 AO in der jeweils gültigen Fassung bedienen. (5) Die Gesellschaft und ihre Einrichtungen dienen dem gemeinsamen Werke christlicher Nächstenliebe als Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben deshalb ihren Dienst im Sinne und in der Erfüllung der sich daraus ergebenden allgemeinen und besonderen Dienstverpflichtungen zu leisten. Die Gesellschaft erkennt die durch den Bischof von Speyer erlassene "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" in ihrer im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Speyer veröffentlichten jeweiligen Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.
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Religionsgemeinschaften
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