Gewerbsmäßige Personalvermittlung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Hierzu gehört auch die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, wobei die Gesellschaft die Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko trägt. Die gewerbsmäßige Übernahme von Werk- und Dienstverträgen zur Erbringung von Dienstleistungen für Dritte im Rahmen des gesetzlich Zulässigen.
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