Eine Immobilien- Gesellschaft im Sinne der §§ 1 Abs. 19 Nr. 22 und 234 ff. des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Der Erwerb, die Entwicklung, das Halten, die Verwaltung, Vermietung und der Verkauf von Immobilien, insbesondere das Halten, die Vermietung, die Verwaltung und der Verkauf der Immobilie verzeichnet im Grundbuch von Spandau beim Amtsgericht Spandau, Blatt 42768, Flurstücke 347 und 95, das Halten von Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften im Sinne der §§ 1 Abs. 19 Nr. 22 und 234 ff. KAGB, sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personenhandelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin (Komplementärin), die selbst Immobilien-Gesellschaften im Sinne der §§ 1 Abs. 19 Nr. 22 und 234 ff. des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) sind und insbesondere den Erwerb, das Halten, die Vermietung, die Verwaltung und den Verkauf von Immobilien zum Gegenstand haben, sowie das Halten von Gegenständen, die zur Bewirtschaftung der von ihr direkt oder indirekt gehaltenen Immobilien erforderlich sind. Die Gesellschaft darf nur solche Tätigkeiten ausüben, welche KanAm Grund nach den gesetzlichen Vorschriften und den Anlagebedingungen des AIF als Kapitalverwaltungsgesellschaft auch unmittelbar für den AIF ausüben darf. Die Gesellschaft darf Immobilien bzw. weitere Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften nur erwerben, wenn die von der Gesellschaft neu zu erwerbenden Vermögensgegenstände vor ihrem Erwerb entsprechend den in den Allgemeinen Anlagebedingungen des AIF festgelegten Bestimmungen zur Bewertung bewertet werden und der externe Bewerter nicht zugleich die regelmäßige Bewertung gem. §§ 249 und 251 KAGB durchführt; weiterhin darf die Gesellschaft eine Immobilie oder eine Beteiligung an einer Immobilien- Gesellschaft nur erwerben, wenn der dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Gesellschaft 15 Prozent des Wertes des Immobilien- Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien- Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt. Die Gesellschaft darf nur Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 7 sowie Abs. 3 KAGB, die nach den Anlagebedingungen des AIF zugelassen sind, erwerben. Die Gesellschaft darf darüber hinaus als Liquiditätsanlagen lediglich Bankguthaben halten. Die Gesellschaft darf darüber hinaus keine anderen Vermögensgegenstände erwerben. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die diesem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt und nach den gesetzlichen Vorschriften und den Anlagebedingungen des AIF zulässig sind, soweit hierdurch die Qualifikation als Immobilien-Gesellschaft im Sinne des KAGB und im Sinne des Investmentsteuergesetzes (InvStG) nicht berührt wird. Die Gesellschaft darf unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Besonderheiten auch Darlehen aufnehmen und sonstige Belastungen im Sinne des § 260 Abs. 3 und 4 KAGB (einschließlich Sicherheiten für von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen) gewähren, sofern diese mit den Anlagebedingungen des AIF und den Vorgaben des KAGB vereinbar sind; hierbei sind insbesondere die in § 260 Abs. 3 KAGB vorgesehenen Zustimmungsrechte zugunsten der jeweils bestellten Verwahrstelle des AIF zu beachten. Andere als die in § 260 Abs. 3 und 4 KAGB zugelassenen Belastungen darf die Gesellschaft nicht vornehmen. Die Gewährung von Darlehen seitens der Gesellschaft an Dritte ist ausgeschlossen; ausgenommen hiervon ist die Gewährung von Gesellschafter-Darlehen in entsprechender Anwendung des § 240 KAGB an andere immobilienhaltende Immobilien-Gesellschaften, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. Der Gesellschaft ist die Gewährung von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten und die Übernahme von Garantien für Dritte nicht gestattet.
Grundstückswesen und Wohnungswesen
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