Vermittlung von Immobilien, die Vermittlung von Versicherungsverträgen und Bankdarlehen und die Anlageberatung. Außerdem ist die Gesellschaft zur Anlage- und Abschlußvermittlung befugt im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von a) Anteilsscheinen an Kapitalgesellschaften (inländische Investmentfonds) und b) ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen. Die Vermittlung erfolgt für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Dies sind - lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften, - ausländische Investmentgesellschaften, - Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Das Unternehmen darf sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden verschaffen.
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