Kollektive Vermögensverwaltung von inländischen Investmentvermögen, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sind. Die Gesellschaft ist dabei auf die Verwaltung der folgenden Arten von inländischen Investmentvermögen beschränkt: a. Geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß § 261 ff. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögengegenstände investieren dürfen: 1. Immobilien, jedoch nicht in Wald, Forst und Agrarland, 2. Schiffe, jedoch nicht in Schiffsaufbauten, Schiffsbestandteile und Schiffsersatzteile, 3. Luftfahrzeuge, jedoch nicht in Luftfahrzeugbestandteile und Luftfahrzeugersatzteile, 4. Anlagen zur Erzeugung, Transport und Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, 5. Schienenfahrzeuge, jedoch nicht in Schienenfahrzeugbestandteile und Schienenfahrzeugersatzteile, 6. Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände, die vorstehend unter Nr. 2 bis 5 aufgeführt sind, genutzt wird, 7. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 KAGB, 8. Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB, sowie 9. Bankguthaben gemäß § 195 KAGB. b. Geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß § 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögengegenstände investieren dürfen: 1. Immobilien, jedoch nicht in Wald, Forst und Agrarland, 2. Schiffe, jedoch nicht in Schiffsaufbauten, Schiffsbestandteile und Schiffsersatzteile, 3. Luftfahrzeuge, jedoch nicht in Luftfahrzeugbestandteile und Luftfahrzeugersatzteile, 4. Anlagen zur Erzeugung, Transport und Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, 5. Schienenfahrzeuge, jedoch nicht in Schienenfahrzeugbestandteile und Schienenfahrzeugersatzteile, 6. Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände, die vorstehend unter Nr. 2 bis 5 aufgeführt sind, genutzt wird, 7. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 KAGB, 8. Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB, sowie 9. Bankguthaben gemäß § 195 KAGB. c. Offene inländische Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die nicht in Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 a) KAGB investieren. d. Allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, die in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: 1. Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB, mit Ausnahme der in § 284 Abs. 2 Nr. 2 a) KAGB genannten Vermögensgegenstände, 2. Immobilien, jedoch nicht in Wald, Forst und Agrarland, 3. Schiffe, jedoch nicht in Schiffsaufbauten, Schiffsbestandteile und Schiffsersatzteile, 4. Luftfahrzeuge, jedoch nicht in Luftfahrzeugbestandteile und Luftfahrzeugersatzteile, 5. Anlagen zur Erzeugung, Transport und Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, 6. Schienenfahrzeuge, jedoch nicht in Schienenfahrzeugbestandteile und Schienenfahrzeugersatzteile, 7. Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände, die vorstehend unter Nr. 3 bis 6 aufgeführt sind, genutzt wird, 8. Die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 KAGB, 9. Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB, sowie 10. Bankguthaben gemäß § 195 KAGB. e. Offene inländische Publikums-AlF gemäß § 230 ff. KAGB. Die Gesellschaft übt zudem ohne Entscheidungsspielraum unterstützende Hilfsdienstleistungen der kollektiven Vermögensverwaltung in Bezug auf nicht von ihr verwaltete Gesellschaften aus, bei denen es sich um keine Investmentvermögen handelt oder auf die als Investmentvermögen gemäß § 353 KAGB das KAGB keine Anwendung findet, da sie nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen.
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