A) sind die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und beruflich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG;b) sind die für Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 129 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO;2. Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben;ausgenommen ist die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 in Verbindung mit § 130 WPO;§ 34 StBerG). Nicht eingetr.: Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nunmehr im Bundesanzeiger.
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