Ausschließliche Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" §§ 51 ff. der Abgabenordnung insbesondere die Förderung von wissenschaftlichen, künstlerischen erzieherischen und therapeutischen Bestrebungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Anthroposophie stehen; die Förderung von Schulen und Institutionen, die auf der Basis der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten; die Förderung der Christengemeinschaft und der mit ihr verbundenen Zielsetzungen und Einrichtungen; die Zuwendung an andere gemeinnützige Einrichtungen, die ähnliche Zwecke wie die Gesellschaft verfolgen.
Religionsgemeinschaften
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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