Beratungsdienstleistungen, wobei eine Anlageberatung in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstumenten ausschließlich innerhalb der Unternehmensgruppe der Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 5 Kreditwesengesetz erbracht wird. Soweit öffentliche Genehmigungen oder Registrierungen für die Erbringung der Beratungsdienstleistungen erforderlich sind, wird die Gesellschaft diese Beratungsdienstleistungen erst nach Erhalt entsprechender Genehmigungen bzw. nach Durchführung erforderlicher Registrierungsverfahren erbringen.
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