Gewerbliche, entgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte auf Zeit im Sinne des § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie die Arbeitsvermittlung. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Ferner, die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen, soweit hierzu eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung an Betriebe, die nach dem AÜG untersagt ist, wird ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf im Rahmen ihres vorbezeichneten Gegenstands andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten. Darüber hinaus kann die Gesellschaft alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck förderlich sind.
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