Kurz-, mittel- und langfristige Beteiligung an Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, insb. die Kapitalbeschaffung und die Kapitalbereitstellung, allerdings nur auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, zum Beispiel unmittelbare Beteiligung, stille Gesellschaft, Treuhand usw., nicht aber durch gemäß § 32 KWG erlaubnisbedürftige Hingabe von Darlehen. Lediglich in einem einzigen Fall darf ein Darlehen an nur eine Beteiligungsgesellschaft gegeben werden. Die Gesellschaft kann auch alle anderen Geschäfte tätigen und Dienstleistungen erbringen, die dem Gesellschaftszweck dienen.
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