Vertrieb von Genussmitteln, insbesondere Süßwaren aller Art, sowie der Erwerb und die Veräußerung von anderen Unternehmen oder von Beteiligungen an anderen Unternehmen im In- und Ausland, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Genussmitteln ist, die Verwaltung solcher Unternehmen oder von Beteiligungen an solchen Unternehmen sowie die Finanzierung solcher Unternehmen. Die Gesellschaft kann die Geschäftsführung sowie Beratungs- und Servicedienstleistungen aller Art für solche Unternehmen übernehmen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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