1. Förderung der Jugendhilfe, der Volks- und Berufsbildung, der Kunst und Kultur, des Wohlfahrtswesens sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Zweck der Gesellschaft ist überdies die Förderung kirchlicher Zwecke durch die Förderung der christlichen Religion evangelischen Bekenntnisses sowie die Vermittlung diakonischer Grundsätze. 2. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung von kirchlichen Bildungs-, Tagungs- und Begegnungsstätten, in denen biblische Lehrinhalte weitergegeben und ein ganzheitliches Leben gemäß biblischen Aussagen eingeübt werden kann. Dazu gehört auch die ganzheitliche Erholung hilfsbedürftiger Menschen an Geist, Seele und Leib, indem die biblischen Schwerpunkte sowohl hinsichtlich Besinnung und Stille wie auch Aktivitäten für Gesundheit und Wohlbefinden gefördert werden. Die Gesellschaft fördert die Missionsarbeit, insbesondere die Arbeit der Liebenzeller Mission, das christliche Leben, eine Spiritualität und Gemeinschaft unter dem Wort Gottes. Verkündigung und Seelsorge gehören in Abstimmung mit und im Rahmen der Ordnungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu ihren Aufgaben. Die Arbeit der Gesellschaft erfolgt in der Liebe Jesu auf dem weiten Feld diakonischer Dienste, auch im Ausland, insbesondere unter Kindern und Jugendlichen, Menschen mit Behinderung und/oder Migrationshintergrund sowie benachteiligten und kinderreichen Familien, wobei erlebnispädagogische Maßnahmen und Einrichtungen sportlicher und naturverbundener Art dem weiten Feld der besonders bei Kindern- und Jugendlichen ausgeprägten Desorientierungentgegen wirken sollen. Die Gesellschaft fördert auch Kunst und Kultur, etwa durch die Veranstaltung von kirchlichen Konzerten. 3. Der Gesellschaftszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 AO auch mittelbar verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln (z. B. durch Fundraising und Spendenaufrufe) zur Förderung der in Ziffer 1 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für die in vorstehender Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. 4. Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen gründen oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten.
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Sozialwesen
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