Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen. Die Leistungen im Medizinischen Versorgungszentrum können durch Vertragsärzte und/oder durch angestellte Ärzte erbracht werden. Ferner, die zulässige Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern im Bereich des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung, sowie die Zusammenarbeit mit nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des sonstigen Gesundheitswesens, einschließlich des Angebotes und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungs- und Kooperationsformen.
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