Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, Angebote der Kinder und Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII, ab § 27 ff (Hilfe zur Erziehung) und im Sinne der Jugendgerichtshilfe, JGH sowie im Sinne des SGB IX ab den §§49 ff., 75 und 76 ff. Die Angebote umfassen ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen (Kita, und/oder Krippe, und/oder Horte, mobile Wohngruppen, Wohngemeinschaften). Die vorgenannten Hilfen dienen insbesondere: - der Jugendsozialarbeit (Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit sozialen Problemen, wie mit straffälligem Verhalten, mit delinquentem Verhalten, Lernbehinderung, Drogenmissbrauch, Schulverweigerern, Migrationshintergrund, gewalttätigen Jugendlichen und/oder jungen Erwachsenen etc.); - des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, insbesondere das Betreiben einer Kindertagesstätte und/oder eines Hortes und/oder einer Krippe; - der Förderung der Erziehung in der Familie und außerhalb der Familie (sozialpädagogische Familienhilfe oder persönliche Assistenz, Trennungs- und Scheidungsberatung etc.); - der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (in einer Kindertagesstätte und/oder eines Hortes und/oder einer Krippe); - der Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehung in einer Tagesgruppe, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung etc.); - der Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, sowie ergänzende Leistungen (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und/oder Jugendliche und/oder junge Erwachsene etc.); - der Hilfe für junge Volljährige, deren Nachbetreuung und deren persönlicher Weiterentwicklung. - Zertifizierte Fort- und Weiterbildungsangebote für unterschiedliches Fachpersonal und Fachkräfte, ebenso zertifizierte Bildungsangebote für Berufstätige im Vermittlungsbereich des SGB l und SGB II; - Leistungen der Wiedereingliederungshilfe gemäß des SGB VIII, hier im Besonderen zu den Leistungen des Bereiches "Hilfe zur Erziehung" (HzE) gemäß §27 ff.; sowie des SGB XII (Teilhabegesetz) gemäß § 54 ff.; - Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß des SGB IX, hier im Besonderen gemäß §75 ff.; - Gründung und Inbetriebnahme einer Ersatzschule respektive Ergänzungsschule zum Zwecke der Ausbildung von pädagogischen Fachkräften für unterschiedliche pädagogische Einsatzgebiete gemäß § 1 Abs. 2 NSchG.
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Sozialwesen
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