Förderung der Jugendhilfe durch die Gewährung komplexer Hilfen für die soziale Integration und Therapie von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einer festgestellten seelischen Behinderung und damit verbundener sozialer, physischer und psychischer Problematiken. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Hilfen zur Erziehung für seelisch behinderte Jugendliche bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. b) Stationäre Therapie. c) Lebenshilfe, Lernen und Beschäftigung auf der Grundlage individueller Entwicklungs- und Förderpläne. d) Koordinierung der ambulanten und stationären sozialen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. e) Krisenintervention in besonders schwierigen Entwicklungsphasen.
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Sozialwesen
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