Ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 HmbArchtG, also der Architektur (gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken) sowie der Stadtplaung (gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen). Innerhalb dieser Grenzen kann die Gesellschaft alle Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die zur Erreichung des Geschäftszweckes notwendig oder nützlich sind, zum Beispiel (a) die Übernahme und Durchführung von Planungsleistungen als Generalplaner, (b) die Übernahme und Durchführung von Objektüberwachung und Objektbetreuung und (c) die Projektsteuerungsleistung.
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