Anlageberatung und Anlagevermittlung in Bezug auf a) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen. b) Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen. c) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes. Die Anlageberatung und Anlagevermittlung gemäß vorstehendem § 2.1 (a) - (c) erfolgt im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist das Unternehmen nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 KAGB werden nicht vermittelt. 2.2. Weiterhin ist Gegenstand des Unternehmens die Vermittlung von a) Abschlüssen von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder der Nachweis über die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge. b) Abschlüssen von Darlehensverträgen oder der Nachweis über die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge. c) Bausparverträgen und nicht fungiblen sonstigen Kapitalanlagen, wie z. B. Container-Direktinvestments, sowie Handelsgeschäften, wie Investitionen in Rohstoffe. Auch im Zusammenhang mit der Erbringung der Tätigkeiten gemäß § 2.2 ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz von Kundengeldern oder sonstigen Vermögensgegenständen von Kunden zu verschaffen. 2.3.Die Gesellschaft kann sich an sämtlichen vorgenannten Kapitalanlagen selbst beteiligen. Die Gesellschaft kann Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich insbesondere an anderen Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, beteiligen, sie erwerben, die Geschäftsführung für solche Unternehmen übernehmen, Tochterunternehmen gründen sowie Zweigniederlassungen errichten. 2.4 Die Gesellschaft führt keine Tätigkeiten aus, die einer Genehmigung durch das Kreditwesengesetz bedürfen und betreibt keine Rechts- und Steuerberatung. 2.5 Die Gesellschaft ist außerdem zur Ausübung aller mit den vorstehenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte berechtigt.
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