Verwaltung von Sport- und Freizeitzentren mit sämtlichen dazugehörenden Anlagen, die Nutzung und Vermietung der in diesen Freizeitzentren errichteten Bungalows und Sportanlagen (einschließlich der Schwimmbäder) und die Vornahme sämtlicher Geschäfte im Zusammenhang mit dem Betrieb von Freizeitanlagen. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar diesen Zweck fördern oder geeignet sind, ihm zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand im In- und Ausland erwerben oder sich an solchen Unternehmen in jeder geeigneten Form beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft wird keine Geschäfte tätigen, die gesetzlich einer Erlaubnis bedürfen, insbesondere nach § 34 c GewO, dem Rechtsberatungsgesetz, dem Steuerberatungsgesetz, dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagengesetz.
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