Förderung - der Rettung aus Lebensgefahr (§ 52 Abs. 2 Nr. 11 AO), - der Wohlfahrtspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO), - die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.v. § 53 Nr. 1 AO. Der Satzungsweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erbringung von Dienstleistungen des Rettungsdienstes und des qualifizierten Krankentransports als Beauftragte nach § 5 NRettDG bzw. Unternehmer nach § 19 NRettDG. Daneben kann die Gesellschaft auch ideell und finanziell gemeinnützige Organisationen mit den genannten Zwecken durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln fördern.
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