Erwerb, die Veräußerung, die Verwaltung und das Management eigener Grundstücke und eigener grundstücksgleicher Rechte. Eigene Grundstücke und eigene grundstücksgleiche Rechte umfassen Grundstücke, die im juristischen Sinne von § 246 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz HGB der Gesellschaft zuzurechnen sind. Grundstücke in diesem Sinn umfassen Grund und Boden, Gebäude und Wohnungs- und Teileigentum.
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