Erledigung von Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 BauKaG sowie Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie Halten von Gesellschaftsanteilen von Architektengesellschaften im Sinne des Art. 8 ff. BauKaG, insbesondere an der omlor-weigert architekten und generalplaner gmbh, deren Unternehmensgegenstand die Erledigung von Aufgaben nach Art. 1 BayArchG a. F. (neu Art. 3 Abs. 1 BauKaG) sowie Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), auch als Generalplaner, ist.
Ingenieurbüro
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